Zwar ist nach dem handschriftlichen Zusatz unter § 24 des Mietvertrages zu Ziff. 1. die Tierhaltung durch den Mieter ausgeschlossen. In § 9 Ziff. 4 des Mietvertrages ist dies jedoch dahin modifiziert, daß die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf. Unstreitig liegt eine solche nicht vor. Gemäß § 242 BGB wäre die Klägerin jedoch verpflichtet, ihre Zustimmung zu erteilen, soweit durch die vom Beklagten gehaltenen Katzen keine Belästigung ausgeht. Hierzu ist festzuhalten, daß von Katzen im allgemeinen im Gegensatz zu Hunden keine akustischen Störungen ausgehen. Durch die vom Beklagten vorgelegten Unterschriftenliste ist auch belegt, daß sich die Mieter des Hauses durch die Haltung der Katzen nicht belästigt fühlen. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, daß überhaupt Beschwerden an sie herangetragen worden sind. Es besteht danach kein Grund, die Zustimmung zur Katzenhaltung zu verweigern. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, die Wohnung des Beklagten sei für eine Katzenhaltung zu klein. Die Klägerin mag bedenken, welcher Raum den Katzen im Tierheim zur Verfügung steht. Jedenfalls haben die kleinen Katzen erheblich mehr Platz in der Wohnung des Beklagten als zum Beispiel ein Zirkuslöwe in seinem Käfig.
Hinweis: Dieses Urteil wurde am 10.05.2007 gefunden bei http://www.tierschutz-guetersloh.de. Für die Richtigkeit/Rechtsgültigkeit des Urteils wird keine Garantie durch Miaunz.de übernommen.