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Katze in Mietwohnung II
geschrieben von: Unbekannt, am: 10.05.2007 
Amtsgericht Aachen

Urteil vom 13.03.1992

Az 81 C 459/91

 

Urteil: (auszugsweise)

 
Das Urteil ergeht gemäß § 495 aZPO ohne Tatbestand

 
Entscheidungsgründe

(auszugsweise)

Hingegen kann der Kläger von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, daß § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.05.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagten gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, daß der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 (BGBI.I,1762) unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90 a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr und § 811 c ZPO- Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahren gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät (Löwen, Krokodile, Giftschlangen). Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muß zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, daß die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muß insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, so daß dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.

Hinweis: Dieses Urteil wurde am 10.05.2007 gefunden bei http://www.tierschutz-guetersloh.de. Für die Richtigkeit/Rechtsgültigkeit des Urteils kann keine Garantie übernommen werden.
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